Infothek
Nach Ende einer Lebensgemeinschaft kein „Wechselmodell“ für gemeinsam angeschafften Hund
Anders als bei Kindern kann die Betreuung eines gemeinsam angeschafften Hundes in einem „Wechselmodell“ nach dem Ende einer Lebenspartnerschaft nicht vor Gericht durchgesetzt werden. Bei einem Haustier kommt eine Auflösung der Gemeinschaft durch Verkauf des Tieres nicht in Betracht. Vielmehr ist das Alleineigentum einem der bisherigen Miteigentümer zuzuweisen, der dem vormaligen Miteigentümer einen Ausgleichsbetrag zahlen muss.
mehrSchleppleinen-Sturz: Tierhalterhaftung bei Gehorsam
Die spezifische Tiergefahr eines Hundes führt auch dann zur Halterhaftung, wenn der Hund auf Kommandos hört.
mehrGewerbesteuerbefreiung für Vergütungen für Leistungen, die nicht unmittelbar von Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe gezahlt werden
Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist es unschädlich, dass die Vergütungen für die erbrachten Leistungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe gezahlt werden, sondern von einer zur Abrechnung zwischengeschalteten Genossenschaft.
mehrRehabilitation im Sinne des Gewerbesteuergesetzes - Keine Gewerbesteuerpflicht einer Diplom-Sozialarbeiterin
Das Finanzgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob gewerbliche Einkünfte einer Diplomsozialarbeiterin mit einer Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin gem. § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind.
mehrKeine konkludente Zustimmung der Änderung von Entgeltbedingungen durch fortgesetzte Nutzung des Girokontos - Anspruch auf Rückzahlung von Bankentgelten
Wenn das Konto teurer wird, können Verbraucher dem entweder aktiv zustimmen, kündigen oder ihre Zustimmung verweigern. Der Bundesgerichtshof hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.